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Rentenberater
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sind gerichtlich zugelassen und geprüft
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sind unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandanten
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sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden
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sind für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert
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Aufgaben der Rentenberater: Information des BVR e.V. [490 KB]
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Der Deutsche Bundestag 1980 über die Rentenberater
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” Die Rentenberater haben sich bei der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechts im Rechtsleben - insbesondere auch bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten - als unentbehrlich erwiesen.”
Bundestagsdrucksache 8/4277 vom 20. Juni 1980
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Berufsbezeichnung
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Die Berufsbezeichnung Rentenberater ergibt sich aus den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und darf nur von Erlaubnisinhabern geführt werden.
Relevante berufsrechtlichen Regelungen: Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV), Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG).
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Rechtsdienstleistungsregister des Justizportals
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Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) ist am 01. Juli 2008 in vollem Umfang in Kraft getreten und hat das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst. Ziel der gesetzlichen Neuregelung sind der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen und die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements.
Gemäß § 16 RDG ist ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet worden. Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) erlaubt sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht.
Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht werden in Teil 3 des Gesetzes (§§ 10 bis 15 RDG) geregelt. Sie dürfen nur durch registrierte Personen mit besonderer Sachkunde erbracht werden. Vor der Registrierung werden die in § 12 RDG genannten Voraussetzungen geprüft. Voraussetzung für eine Registrierung sind danach die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, die theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich, in dem die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, sowie eine Berufshaftpflichtversicherung.
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