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Der Rentenberater rechnet im Regelfall seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Art der Tätigkeit, nach deren Umfang und Schwierigkeit, nach der Bedeutung sowie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. Im Einzelfall schließt die Kanzlei Voss individuelle Vereinbarungen über die Höhe der Gebühren ab.
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Für eine Erstberatung wird von der Kanzlei Voss eine Gebühr in Höhe von bis zu 220,- EUR zuzügl. der gesetzl. MwSt. berechnet. Diese Gebühr wird bei einer weiteren Vertretung auf die dann entstehende Gebühr nach § 14 RVG angerechnet.
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Die Höhe der Gebühren hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab, somit können an dieser Stelle keine individuell gültigen Angaben gemacht werden.
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Wir werden Sie daher vorab persönlich ausführlich und umfassend über die zu erwartenden Kosten informieren. Sollten Sie Fragen zu den Gebühren haben, sprechen Sie uns bitte an.
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Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, klären wir für Sie selbstverständlich auch die Kostenübernahme gegenüber der Versicherung.
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Steuerliche Anerkennung: Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar (BdF IV B5-S.2255-356/97 vom 20.11.1997 [422 KB]
). Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Nr. 947 seiner gemeinsamen Positivliste vom 11.03.2022 bestätigt, dass dieser Erlass weiterhin gültig und zu berücksichtigen ist.
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